Oö. ElWOG-Novelle 2022
LGBLA_OB_20221220_112Oö. ElWOG-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
Nach § 6 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
Im § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und“ die Wortfolge „bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW auch die im § 12 Abs. 1 Z 5 sowie“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 2a“ durch „gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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