Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2022
LGBLA_OB_20221209_107Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft.“
Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 7“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 3 Z 7 lit. a werden nach dem Wort „hat“ ein Beistrich und das Wort „stehen“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018,“ die Wortfolge „das Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen“ eingefügt.
Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, dass Einkünfte oder Teile von Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Oö. ChG bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben.“
„(3) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 2 nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.“
Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ die Wortfolge „, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse,“ eingefügt.
§ 19 Abs. 2 entfällt.
Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt, hat“ durch die Wortfolge „die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis beim Eintrag zu § 40 und in der Überschrift zu § 40 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Abs. 2 gilt sinngemäß.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Art. I Z 5 und 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Erforderliche Anpassungen an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, vorzunehmen. Dabei ist über den gesamten Zeitraum ab dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 abzusprechen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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