Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz-Novelle 2022
LGBLA_OB_20221129_100Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2016, wird wie folgt geändert:
„In einer solchen Verordnung können allgemein oder für einzelne Widmungen oder Gebiete nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, welche Typen von Bauwerken und Anlagen bis zu welcher Größe und Höhe und welchen Höchstflächen für welche Höchstdauer und welche Personenzahl je Unterbringungsstandort höchstens zulässig sind.“
„(2) Für Bauwerke und Anlagen nach Abs. 1 gilt die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) für die Errichtung und die Dauer dieser Verwendung nicht. Auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen ist Bedacht zu nehmen; besondere bautechnische Anforderungen gelten nicht. Die Herstellung der notwendigen Ver- und Entsorgungsanschlüsse ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zuzulassen. Für Neu-, Zu- und Umbauten oder sonstige Änderungen von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994) nach Abs. 1, in denen die Unterbringung von Personen im Sinn des Abs. 1 dauerhaft beendet ist, gilt § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994, im Fall von Änderungen, die einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 oder einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 bedürfen, § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 sinngemäß.“
„(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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