Oö. Hinweis-Schutzgesetz - Oö. HSchG
LGBLA_OB_20221122_98Oö. Hinweis-Schutzgesetz - Oö. HSchGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
§ 4
Persönlicher Geltungsbereich
§ 5
Einrichtung und Zugang
§ 6
Ausgestaltung und Verfahren der internen Meldestelle
§ 7
Ausgestaltung des internen Meldekanals
§ 8
Einrichtung und Zugang
§ 9
Ausgestaltung und Verfahren der externen Meldestelle
§ 10
Ausgestaltung des externen Meldekanals
§ 11
Informationen über das externe Meldesystem
§ 12
Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichterstattung
§ 13
Offenlegung
§ 14
Vertraulichkeitsgebot
§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16
Dokumentation der Meldungen
§ 17
Voraussetzungen
§ 18
Haftungsbefreiung und Beweislast
§ 19
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
§ 20
Strafbestimmungen
§ 21
Eigener Wirkungsbereich
§ 22
Verweise
§ 23
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Dieses Landesgesetz regelt
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Meldung von Verstößen
(2) Für die im Teil II des Anhangs der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union gilt dieses Landesgesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(3) Durch dieses Landesgesetz werden
(1) Dieses Landesgesetz gilt für folgende hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts dieses Landesgesetzes gelten auch für
(1) Für den Bereich des Landes wird das Amt der Oö. Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut; entsprechende Meldekanäle sind einzurichten.
(2) Folgende weitere juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichtet:
(3) Beschäftigten des Landes und der im Abs. 2 genannten juristischen Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls der Zugang zu den jeweiligen internen Meldesystemen zu ermöglichen. Die Entscheidung, ob auch Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 7 Zugang zu internen Meldesystemen gewährt wird, obliegt jeweils den internen Meldestellen.
(4) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen können auch Dritte damit betrauen. Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für diese sinngemäß.
(5) Interne Meldekanäle können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie vom externen Meldekanal getrennt und von diesem unabhängig sind.
(6) Folgende Organe haben abweichend von Abs. 1 ein eigenes internes Meldesystem einzurichten:
(1) Interne Meldesysteme sind so einzurichten und zu betreiben, dass
(2) Als interne Meldestelle sind eine oder mehrere unparteiische Personen oder eine aus solchen Personen gebildete Organisationseinheit zu benennen.
(3) Die interne Meldestelle hat
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs einer Meldung oder wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, drei Monate nach Ablauf der Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung, an die hinweisgebende Person zu erfolgen.
(5) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen haben klare und leicht zugängliche Informationen sowohl über die Nutzung ihres internen Meldesystems als auch über Verfahren für Meldungen an die zuständige externe Meldestelle und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bereitzustellen.
Interne Meldekanäle sind so einzurichten und zu betreiben, dass Meldungen in schriftlicher oder mündlicher Form oder in beiden Formen erstattet werden können. Mündliche Meldungen müssen mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht werden.
(1) Für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, wird eine Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung als zuständige Behörde mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut. Sie hat einen externen Meldekanal einzurichten.
(2) Zugang zum externen Meldesystem besteht für alle Personen gemäß § 4 Abs. 1.
(3) Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann sowohl direkt als auch nach vorheriger Inanspruchnahme eines internen Meldesystems erfolgen.
(1) Die externe Meldestelle ist in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz an keine Weisungen gebunden.
(2) Die externe Meldestelle hat
(3) Die externe Meldestelle kann nach ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts entscheiden, dass
(4) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der externen Meldestelle sind besonders zu schulen.
Der von der externen Meldestelle eingerichtete, unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so auszugestalten und zu betreiben, dass
Die externe Meldestelle hat eine Homepage zu betreiben und auf dieser in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:
(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend ihrer Erfahrungen und jener anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat die eingelangten Meldungen anonymisiert und aggregiert statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Bericht zusammenzuführen und dem Bund zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie
(1) Die Identität der hinweisgebenden Person darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Davon abweichend dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die hinweisgebende Person vor Offenlegung ihrer Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich davon zu verständigen, sofern nicht dadurch die verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gefährdet werden.
(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(4) Die Identität einer betroffenen Person ist während einer durch die Meldung bzw. Offenlegung ausgelösten Untersuchung zu schützen. Die in den §§ 10, 15 und 16 festgelegten Vorschriften über den Schutz der Identität von hinweisgebenden Personen gelten für betroffene Personen sinngemäß.
(1) Das Amt der Oö. Landesregierung, die im § 5 Abs. 2 und 6 genannten juristischen Personen und Organe sowie die externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchten Behörden sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist:
(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Soweit Verantwortliche zusammen ein Meldesystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 VO (EU) 2016/679. Die Verpflichtungen der Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeitende.
(5) Als Identifikationsdaten gelten insbesondere:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer.
(7) Personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz der hinweisgebenden Person oder anderer betroffener Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(8) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 Z 2 keine Anwendung:
(9) Die Ermächtigung nach Abs. 2 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 sowie auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 VO (EU) 2016/679. Die Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, wenn
(1) Interne und externe Meldestellen haben alle eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot gemäß § 14 und auf den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und aufgezeichnete Meldungen können mit Zustimmung der hinweisgebenden Personen durch Erstellung einer Tonaufzeichnung oder einer vollständigen und genauen Niederschrift des Gesprächs dokumentiert werden. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, zu korrigieren und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(3) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und nicht aufgezeichnete Meldungen können durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls dokumentiert werden; Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Einwilligung der hinweisgebenden Person aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung der Tonaufzeichnung oder durch Erstellung eines genauen Protokolls zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(1) Hinweisgebende Personen sind dann zur Meldung bzw. zur Offenlegung berechtigt und haben Anspruch auf den damit zusammenhängenden Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Meldung bzw. Offenlegung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.
(2) Anonyme hinweisgebende Personen haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn als Folge ihrer Meldung oder Offenlegung ihre Identität ohne ihr Zutun Anderen bekannt wird. Es besteht keine Verpflichtung, anonymen Meldungen nachzugehen; ungeachtet dessen können begründete anonyme Meldungen von den Meldestellen weiterverfolgt werden.
(3) Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallende Verstöße an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieses Gesetzes wie Personen, die extern Meldung erstatten.
(1) Personen gemäß § 4 können für die Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes sowie für allfällige Folgen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.
(2) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen diese geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der die benachteiligende Maßnahme setzenden Person obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme hinreichend gerechtfertigt war.
(1) In Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes ist im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung jede Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der Androhung und des Versuchs, gegen Personen gemäß § 4 verboten.
(2) Bei Verletzungen dieses Verbots kann die benachteiligte Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltungsmaßnahme die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands verlangen sowie den Ersatz des Vermögenschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen.
(3) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen, wer
(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort der internen Meldestelle, an die ein Verstoß gemeldet wurde oder zu melden gewesen wäre.
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Landesgesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Davon abweichend haben juristische Personen gemäß § 5 Abs. 2 mit 50 bis 249 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern bis zum 17. Dezember 2023 ein internes Meldesystem einzurichten.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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