Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2022
LGBLA_OB_20221114_95Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landschaftsabgabegesetz, LGBl. Nr. 99/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Tarif ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung zum Stichtag 1. Jänner 2024 ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2017; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert des der jeweils letzten Änderung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Hundertstel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,005 Cent abgerundet und Beträge über 0,005 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
(1) Die Abgabenbehörde hat jährlich jeweils bis 30. September eines jeden Jahres die ihr im Rahmen der Vorlage von Abgabenerklärungen für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld bekannt gegebenen
-Namen oder Firmenbezeichnungen oder Firmenbuchnummern der Betreiberinnen und Betreiber von Gewinnungsstätten,
(2) Sollte ein Hinderungsgrund für die vollständige oder auch nur teilweise Datenübermittlung vorliegen, hat die Abgabenbehörde die für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständige Behörde und die die Parteistellung gemäß § 81 MinroG wahrnehmende Dienststelle des Amtes der Landesregierung hierüber unter Mitteilung des Hinderungsgrundes zu informieren.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Übermittlung jener Daten gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Landschaftsabgabegesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes, die der Abgabenbehörde im Rahmen der Vorlage von Abgabenerklärungen für die im Jahr 2021 entstandene Abgabenschuld bekannt gegeben wurden, hat bis 31. März 2023 zu erfolgen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.