Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung - Ukraine
LGBLA_OB_20221018_90Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung - UkraineGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetzes Ukraine, LGBl. Nr. 35/2022, wird verordnet:
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung von auf Grund des Kriegsgeschehens in der Ukraine vertriebenen Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§§ 29 und 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden; dies gilt auch für Änderungen des Verwendungszwecks, Umbauten und sonstige Änderungen von bestehenden Gebäuden. Zur Unterbringung dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der erforderlichen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(1) Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch das Amt der Landesregierung. Die für die Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetzes zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung hat diese jedenfalls unter Mitbeteiligung jener Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die für die Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Raum-ordnungsgesetzes 1994 zuständig sind, vorzunehmen.
(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet ein Quartierstandort in Betracht gezogen wird, ist - außer bei gegebener außerordentlicher Dringlichkeit - von der zuständigen Organisationseinheit davon unter Angabe der Lage, der geplanten Höchstanzahl unterzubringender Personen und voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben, sie ist von der Inbetriebnahme eines Quartiers zu informieren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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