Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
LGBLA_OB_20220920_83Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 31 lautet:
Im § 1 Abs. 1 Z 35 wird die Wortfolge „nach dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022“ durch die Wortfolge „und Sonderzuschlag zum regionalen Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2022“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 36 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 37 angefügt:
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.