Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022
LGBLA_OB_20220729_68Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende des Satzes der Beistrich und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Findet ein Wechsel der gemäß Abs. 2 Z 2 gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel.“
Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1b lautet:
„(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - vom Hundehalter oder von der Hundehalterin einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Art. I Z 14 des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021), LGBl. Nr. 75/2021, tritt nicht in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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