Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2022
LGBLA_OB_20220708_63Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 132/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung des Förderunterrichts obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Zustimmung des Schulerhalters ist dabei ehestmöglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres einzuholen.
(3) Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
(4) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.“
Im § 7a Abs. 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 63/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2021“ ersetzt.
§ 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Schulpflichtige bzw. jeder Schulpflichtige ist in die für sie bzw. ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen (§ 39 Abs. 3) hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welcher dieser Schulen die Schulpflichtige bzw. der Schulpflichtige aufzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere auf die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an den Schulen Rücksicht zu nehmen.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2022“ ersetzt.
§ 2 Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder auf Grund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären.“
„(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
Im § 3 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „dritten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 entfällt.
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder auf Grund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären. Insbesondere kann die Bildungsdirektion in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalls für die Schülerinnen und Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen dadurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion durch Verordnung die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die Einbringung der entfallenen Schultage im zumutbaren Ausmaß anordnen. Wird die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schulzeit jedenfalls insoweit anzuordnen, dass zumindest neun Zehntel der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe erreicht werden. Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Wird die Einbringung von nicht mehr als zwei Schultagen angeordnet, so kann die Einbringung der entsprechenden Unterrichtsstunden auch durch Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Tagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehen werden.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Im Schuljahr 2021/2022 ist § 3d des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, ab dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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