Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der L1474 Kefermarkter Straße als Landesstraße sowie die Einreihung einer bisherigen Gemeindestraße als Abschnitt der L1474 Kefermarkter Straße
LGBLA_OB_20220627_62Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der L1474 Kefermarkter Straße als Landesstraße sowie die Einreihung einer bisherigen Gemeindestraße als Abschnitt der L1474 Kefermarkter StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Die Einreihung eines im Gebiet der Marktgemeinde Gutau gelegenen Abschnitts der L1474 Kefermarkter Straße als Landesstraße - blau gefärbt im Verordnungsplan - wird von km 10,568 bis km 10,954 aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gutau über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der alten Trasse der L1474 Kefermarkter Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Die im Gebiet der Marktgemeinde Gutau gelegene Gemeindestraße Vogeltennstraße - orange gefärbt im Verordnungsplan - wird (soweit sie das künftige Grundstück 1648/10 KG Gutau umfasst) zwischen der bisherigen Abzweigung von der L1474 Kefermarkter Straße bei deren km 10,561 und der Einmündung in die L1472 Gutauer Straße auf Höhe deren km 11,036 als Abschnitt der L1474 Kefermarkter Straße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gutau über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse des neuen Abschnitts der L1474 Kefermarkter Straße (Abs. 1) ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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