Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
LGBLA_OB_20220627_55Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 132/2021, wird wie folgt geändert:
„§ 64
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“
Im § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 5 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Die Überschrift des § 64 lautet:
„Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“
Im § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch das Wort „minderjährig“ ersetzt.
Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ ersetzt.
Im § 64 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ und die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ ersetzt.
§ 77 lautet:
(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche A.B. und H.B. sind berechtigt, in den Schulbeirat je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(3) Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die bzw. der Vorsitzende gemäß Abs. 1 Z 1 hat ihre bzw. seine Vertretung selbst zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.“
§ 79 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 81 lautet:
(1) Die Sitzungen des Schulbeirats sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.
(2) Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die bzw. der Vorsitzende, in ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.
(3) Der Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Schulbeirats sind nicht öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beiziehen.
(5) Über die in der Sitzung des Schulbeirats gefassten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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