Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
LGBLA_OB_20220614_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 35 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 36 angefügt:
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. April 2022 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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