Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken
LGBLA_OB_20220419_38Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger BeckenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Zum Schutz der bestehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in den Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau und Ottensheim sowie in den Gemeinden Goldwörth und Walding und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Nördliches Eferdinger Becken“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Teilgebiete „Nördliches Eferdinger Becken West“ und „Nördliches Eferdinger Becken Ost“ sowie deren Kernzonen und Randzonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.5 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in den Kernzonen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.
(1) Über die im § 5 angeführten Maßnahmen hinaus sind in den Kernzonen folgende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Interessenten im Sinn des § 35, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind
Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschutzgebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 98/1990, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaineder
Landesrat
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