Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 geändert wird
LGBLA_OB_20220331_26Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:
Die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-VV 2005, LGBl. Nr. 68/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 145/2020, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 5 lautet:
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 1000 Watt und Motorfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 Schifffahrtsgesetz eingesetzt werden. Die Anzahl der Motorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein.“
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge
(2) Von den Verboten des § 2 Z 4, 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.
(3) Von den Verboten des § 2 Z 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen im Werksverkehr eingesetzte Fahrzeuge bei Vorliegen der im § 76 Abs. 2 und 3 Schifffahrtsgesetz normierten Voraussetzungen.
(4) Vom Verbot des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in einer Seegemeinde hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist.
(5) Von den Verboten des § 2 Z 7 und 8, § 3 sowie § 6 Abs. 2 sind ausgenommen:
(6) Von den Verboten des § 2 Z 8 sowie des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff. Schifffahrtsgesetz an Werktagen.
(7) Sofern die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für
(8) Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Ausnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 7 ergeben, sind bei der Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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