5. Oö. COVID-19-Gesetz
LGBLA_OB_20220314_205. Oö. COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:
§ 3a lautet:
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:
§ 11a lautet:
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Für die Beiträge kommen §§ 18 bis 18d und 18g zur Anwendung; abweichend von Abs. 2a bis 3a gilt für die Beiträge des Landes als Bemessungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 3.“
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 30a Abs.5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Dienstbehörde wird ermächtigt, erhebliche Mehrleistungen, die aus Anlass und zur Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zwingend erforderlich waren und über das Ausmaß der mit der jeweiligen Verwendungszulage rechnerisch abgegoltenen Überstunden hinausgehen und die nicht durch Erhöhung der Verwendungszulage oder auf andere Weise bereits abgegolten wurden, gesondert abzugelten.“
(1) Art. I, Art. II und Art. III Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landes-gesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Art. III Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes in Kraft.
(3) Art. IV tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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