Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung jeweils eines neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraßen B310 Mühlviertler Straße und L1483 Summerauer Straße sowie die Auflassung jeweils eines Abschnitts der Landesstraßen...
LGBLA_OB_20220228_18Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung jeweils eines neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraßen B310 Mühlviertler Straße und L1483 Summerauer Straße sowie die Auflassung jeweils eines Abschnitts der Landesstraßen...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße im Gebiet der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 46 + 219.382. In weiterer Folge kommt es zur Trennung der beiden Richtungsfahrbahnen, wobei
a)die Richtungsfahrbahn Linz in einem Bogen nach Nordwesten die S10 Mühlviertler Schnellstraße zunächst unterquert, zurückschwenkend nach Nordosten sodann eine Wildquerung und einen Wirtschaftsweg überquert und bei km 47 + 160, nordnordwestlich verlaufend, sowohl mit der entsprechenden Richtungsfahrbahn der Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße als auch mit der gegenläufigen Richtungsfahrbahn Prag der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße wieder zusammenläuft;
b)die Richtungsfahrbahn Prag in einem geringfügigen Bogen nach Nordwesten schwenkt, dann in nordnordöstlicher Richtung die Wildquerung und den Wirtschaftsweg überquert, um, nunmehr nordnordwestlich verlaufend, wieder in die entsprechende Richtungsfahrbahn der S10 Mühlviertler Schnellstraße einzumünden, wo sie unmittelbar nach km 47 + 160 wieder mit der gegenläufigen Richtungsfahrbahn Linz der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße zusammenläuft.
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der L1483 Summerauer Straße im Gebiet der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der neuen Trasse der L1483 Summerauer Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Der zwischen km 46 + 219.382 und Doppel-km 47 + 455 (neu) / km 47 + 350 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als Landesstraße aufgelassen, soweit er nicht für die neue Trasse der B310 Mühlviertler Straße benötigt wird.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse des alten Abschnitts der Landesstraße B310 Mühlviertler Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Der zwischen km 0 + 781.760 und Doppel-km 1 + 471.936 (neu) / km 1 + 470.000 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der L1483 Summerauer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) wird als Landesstraße aufgelassen, soweit er nicht für die neue Trasse der L1483 Summerauer Straße benötigt wird.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse des alten Abschnittes der L1483 Summerauer Straße (Abs. 1) ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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