Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20220131_11Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) In der Ortschaft Wildenau, Gemeinde Aspach, am Veranstaltungsgelände des Georgimarktes, dürfen am Sonntag, 10. April 2022, aus Anlass des Georgimarktes Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr ausgeübt werden.
(2) Für Tätigkeiten zum Verkauf von Modebekleidung sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 auch Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, beschäftigt werden.
Diese Verordnung tritt mit 10. April 2022 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat
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