Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20211230_149Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. (offizielle Gebietskennziffer AT3125000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Rannatal‘“ bezeichnet.
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, erfasst ist.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Rannatal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
8150
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180*
Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1324
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Unterwuchsarme Wälder und Wiesen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
6199*
Spanische Flagge
(Euplagia quadripunctaria)
Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Rannatal“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(4) In der Zone B führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(5) In der Zone C führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
-die Jagd auf Fischotter,
-die Anlage, Erweiterung und Sanierung jagdlicher Einrichtungen wie Futterplätze, Fütterungen, Hochstände und dergleichen;
(6) In der Zone D führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
8150
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvege-tation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit (ausgenommen Grauerlenauen); Nutzung von Grauerlenauen in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (zB durch das Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Erhalt naturnaher Laubmischwälder; Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1324
Großes Mausohr
(Myotis myotis)
Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie von Wiesenflächen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestandes; Anlage von Kleingewässern für Amphibien
6199*
Spanische Flagge
(Euplagia quadripunctaria)
Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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