Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
LGBLA_OB_20211230_146Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „17,50 Euro“ durch „18,20 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „11,20 Euro“ durch „11,60 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „12,80 Euro“ durch „13,30 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. d wird jeweils der Betrag „1,60 Euro“ durch „1,70 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „18,90 Euro“ durch „19,60 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „12,80 Euro“ durch „13,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „15,20 Euro“ durch „15,80 Euro“ ersetzt.
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.