Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird
LGBLA_OB_20211230_141Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Rektorin bzw. Rektor, Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“
„(5) Die Rektorin bzw. der Rektor werden von einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor vertreten. Die Vertretung ist der Rektorin bzw. dem Rektor im Vertretungsfall weisungsgebunden. Auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors sind in der Satzung nach § 7 höchstens drei Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren vorzusehen sowie deren Vertretungsbefugnisse zu regeln.“
Im § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder der Vizerektor wird“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren werden“ und die Wortfolge „des Lehrpersonals“ durch die Wortfolge „des Lehr- und Verwaltungspersonals“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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