Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels | Omnilex
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
LGBLA_OB_20211223_140Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei WelsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 140 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Spruch
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 20. Dezember 2021 zugestellten Erkenntnis vom 3. Dezember 2021, V 613/2020-13, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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