Landesgesetz, mit dem das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz und das Oö. Jagdgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20211223_133Landesgesetz, mit dem das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz und das Oö. Jagdgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 13 werden im Abs. 3 das Zitat „Abs. 1 Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3, 4 und 8“ und im Abs. 4 das Zitat „Abs. 1 Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5 bis 7“ ersetzt.
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Landesregierung kann - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 oder Abweichungen von den mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Schonzeiten für einzelne jagdbare Tierarten zulassen, wenn dies aus einem der im Abs. 3 lit. a bis e genannten Gründe erforderlich und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zweckmäßig ist und die Population der betreffenden jagdbaren Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung bzw. Abweichung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Für den Inhalt einer solchen Verordnung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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