Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über das Offenhalten am 18. und 19. Dezember 2021
LGBLA_OB_20211215_128Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über das Offenhalten am 18. und 19. Dezember 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) Am Samstag, dem 18. Dezember 2021, dürfen Verkaufstätigkeiten in den in Oberösterreich gelegenen Verkaufsstellen im Sinn des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, in welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässigerweise beschäftigt werden, bis 19 Uhr ausgeübt werden.
(2) Am Sonntag, dem 19. Dezember 2021, dürfen Verkaufstätigkeiten in den in Oberösterreich gelegenen Verkaufsstellen im Sinn des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, in welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässigerweise beschäftigt werden, von 10 bis 18 Uhr ausgeübt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Verkaufsstellen, die nach § 7 Abs. 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021, zulässigerweise offen gehalten werden durften.
(4) Am Samstag, dem 18. Dezember 2021, von 18 bis 19 Uhr und am Sonntag, dem 19. Dezember 2021 dürfen Lehrlinge nicht beschäftigt werden.
Diese Verordnung tritt mit 18. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 19. Dezember 2021 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat
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