Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Tanner Moor“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20211130_116Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Tanner Moor“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau (offizielle Gebietskennziffer AT3107000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Tanner Moor‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Tanner Moor“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 115, als Naturschutzgebiet „Tanner Moor“ festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Tanner Moor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore
91D0*
Moorwald
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
und
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeich-nung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1914*
Hochmoorlaufkäfer (Carabus menetriesi pacholei)
Torfmoosvegetation der Hoch- und Übergangsmoore, morsche Baum-stümpfe im Randbereich der Moore für Überwinterung
Die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 115, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore
Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation)
91D0*
Moorwald
Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1914*
Hochmoorlaufkäfer (Carabus menetriesi pacholei)
Wiederherstellung geeigneter Lebensräume durch Wiedervernässung von Hochmoorbereichen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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