3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
LGBLA_OB_20211113_1143. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als 2G-Nachweis gelten die in § 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV genannten Nachweise.
(3) Als 2,5G-Nachweis gelten die in § 1 Abs. 2 Z 3 der 3. COVID-19-MV genannten Nachweise.
(4) Als 2G-Nachweis gilt auch der Corona-Testpass gemäß § 1 Abs. 3 der 3. COVID-19-MV.
(5) Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt beim Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs, die Verpflichtung zum Tragen einer Maske sofern zumindest eine weitere Person anwesend ist, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehört und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Über § 3 Abs. 3 Z 1 der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr nicht nur ein 2G-Nachweis vorzuweisen, sondern auch eine Maske zu tragen.
(1) Über § 5 der 3. COVID-19-MV hinausgehend
(2) Das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, ist Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt.
Über § 6 der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist in für Gäste allgemein zugänglichen Bereichen eine Maske zu tragen.
(1) Abweichend von § 12 Abs. 1, 2 und 3 der 3. COVID-MV sind Zusammenkünfte untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die nicht von § 12 Abs. 1 der 3. COVID-MV erfasst sind.
(3) Das Verbot von Zusammenkünften gemäß Abs. 1 umfasst nicht Zusammenkünfte
(1) Abweichend von § 15 der 3. COVID-19-MV sind Fach- und Publikumsmessen untersagt.
(2) Über § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV hinaus dürfen Kunden (Besucher) in allen Kultureinrichtungen nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 5 letzter Satz der 3. COVID-19-MV dürfen Zusammenkünfte nur in Veranstaltungsstätten stattfinden, die ganzjährig und regelmäßig und unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung dem jeweiligen Zweck dienen und bei denen durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (wie zB feste Sitzreihen und zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es während der Vorführung zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt. § 3 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte gemäß § 5 Abs. 1, § 6 und § 8 der 3. COVID-19-MV nur betreten, wenn sie über einen 2,5G-Nachweis verfügen.
(2) Über § 9 der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist an Orten der beruflichen Tätigkeit durchgehend eine Maske zu tragen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Über § 16 der 3. COVID-19-MV hinausgehend, ist auf allen Märkten die Konsumation von Speisen und Getränken am gesamten Areal untersagt. Weiters ist von allen am Areal befindlichen Personen - auch im Freien - durchgehend eine Maske zu tragen.
Die Ausnahmen nach § 19 der 3. COVID-19-MV gelten auch für diese Verordnung.
Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021. Wenn die 3. COVID-19-MV aufgehoben wird, gelten die Verweise als Verweise auf die inhaltlich gleichen Regelungen deren Nachfolgeverordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 2. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. Nr. 113/2021, außer Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt § 7 Abs. 1 dieser Verordnung mit 5. Dezember 2021 in Kraft.
(4) Sofern eine nachfolgende Bundesverordnung strengere Regelungen enthält, sind entgegenstehende Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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