Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung geändert wird
LGBLA_OB_20211023_107Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Art. 52 Abs. 1 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
„Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung.“
„Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig.“
„(5) Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig.“
(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus
(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, bereitzustellen.
(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung bereitzustellen. Wenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen als in die Tagesordnung aufgenommen.
(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 abgelehnt wurde, können nur unter „Allfälliges“ und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.
(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags kann auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung erfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.“
„(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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