Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021
LGBLA_OB_20210914_93Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund von § 4 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2021, wird verordnet:
(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn die künftige Halterin oder der künftige Halter eines Hundes eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung über die mit dieser Verordnung festgelegten Inhalte absolviert hat.
(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß dieser Verordnung sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.
(1) Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) durchzuführen. Die Ausbildung ist im Mindestausmaß von sechs Stunden vorzunehmen und hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
(2) Geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands, des Oberösterreichischen Landesjagdverbands und Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildnerin oder Ausbildner (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1.
(1) Die Teilnahme an einem Kurs im Sinn des § 2 Abs. 1 ist der künftigen Hundehalterin oder dem künftigen Hundehalter nach vollständig absolviertem Kurs zur Vorlage bei der Gemeinde anlässlich der Hundeanmeldung von der vortragenden Tierärztin bzw. vom vortragenden Tierarzt und der fachkundigen Person (Ausbildnerin bzw. Ausbildner) durch Unterfertigung der Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und den Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmern auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Kursteilnahmebestätigungen sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde.
(3) Die Einrichtung, die einen Kurs gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat sich zu vergewissern, dass die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer die vermittelten Inhalte verstanden hat. Die Sachkundeausbildung ist positiv abzuschließen. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form.
(1) Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 iVm. § 7 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 nachweist, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
(2) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbands (Z 1), der Österreichischen Hundesport Union (Z 2), nach der Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbands oder des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (Z 3) bzw. nach den Richtlinien des Bundeministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes (Z 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der vorgenannten Organisationen (Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert wurde.
(1) Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn mit dem auffälligen Hund eine Ausbildung im Sinn einer „Mensch-Hund-Team-Prüfung“ bzw. „Alltagstauglichkeitsprüfung“ absolviert wird, welche aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden besteht und jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
(2) Die Ausbildung nach Abs. 1 „Mensch-Hund-Team-Prüfung“ bzw. „Alltagstauglichkeitsprüfung“ kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der von der Veranstalterin oder vom Veranstalter der Ausbildung dazu autorisiert und legitimiert wurde. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Klinger
Landesrat
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