Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
LGBLA_OB_20210907_90Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Unabhängig von Abs. 3 kann die Landesregierung zur Sicherstellung der Liquidität im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaschutzrelevanter Maßnahmen durch die Stadt für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre, je nach Projektfortschritt, durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz um bis zu 327 Millionen Euro je Rechnungsjahr anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
„(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:
§ 94 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.“
(1) Art. I Z 1 dieses Landesgesetzes tritt mit dem auf den Tag der Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und der Landeshauptstadt Linz betreffend Finanzierung der Stadtbahn und der Buslinien L 47/48 und L 13/14 durch den Oö. Landtag folgenden Monatsersten in Kraft. In der Vereinbarung sind jedenfalls die detaillierten Investitionskosten, die Mittelverwendung, das Projekt- und Baucontrolling sowie die Informations- und Zustimmungsrechte zu regeln. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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