Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 geändert wird
LGBLA_OB_20210831_88Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 76 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird verordnet:
Die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 (Oö. G-DAV 2005), LGBl. Nr. 81/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:
In der Präambel entfällt die Wortfolge „der §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2a und 165 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 und“.
Im § 1 entfällt die Wortfolge „und des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001)“.
Im § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „,zur mündlichen Fachprüfung“.
Im § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Modul 3“.
Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „auf Wunsch ein Zeugnis“ durch die Wortfolge „eine Prüfungsbestätigung“ ersetzt.
§ 7 entfällt.
§ 9 lautet:
Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.“
Im § 9a Z 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „den Modulen 2 und 3“ durch die Wortfolge „dem Modul 2“ ersetzt; das Wort „entsprechen“ wird durch das Wort „entspricht“ ersetzt und - auf alle drei Ziffern bezogen - in eine neue Zeile gesetzt.
Im § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
Die §§ 11 und 12 entfallen.
§ 13 erhält die Bezeichnung „§ 11“ und die Überschrift „Inkrafttreten“.
Die bisherige Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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