Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210817_86Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Abfallvermeidung bei Veranstaltungen“
„§ 19a
Erstellung eines Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen“
„§ 22a
Kontrolle der Einhaltung“
Im § 2 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:
Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.“
(1) Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,
(2) Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten.
(3) Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind von den nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.“
„(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde zu erfolgen. Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden.“
Im § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „private Unternehmen“ durch die Wortfolge „Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Klammerzitat „(§ 18)“ durch das Klammerzitat „(§ 19)“ und das Klammerzitat „(§ 19)“ durch das Klammerzitat „(§ 20)“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 6 Abs. 1 Z 6 lautet:
Im § 6 Abs. 1 Z 8 wird das Wort „Festlegung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde.“
„(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z 5) bzw. durch geeignete Kundmachung (§ 6 Abs. 1a) bekanntgegebenen Orten zu bringen.“
Im § 13 Abs. 2 wird nach der Wendung „erforderlichen Personal“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle,“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen.“
§ 18 Abs. 6 Z 4 lautet:
Im § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „Abfallgebührenverordnung gemäß § 15“ durch die Wortfolge „Abfallgebührenordnung gemäß § 17“ und das Zitat „Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden“ sowie der letzte Satz.
Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.“
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 9a AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 19 sein.
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.“
Im § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satzteil „Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen,“ die Wortfolge „bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind,“ eingefügt und das Wort „des“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.
Die Überschrift des VII. Abschnitts lautet:
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet des § 25 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.“
Im § 23 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ und im § 23 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz werden jeweils das Wort „vierwöchigen“ durch das Wort „vierzehntägigen“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 wird folgende Z 1 neu eingefügt und im letzten Satzteil der Strafbetrag von „7.500 Euro“ durch den Strafbetrag von „8.500 Euro“ ersetzt; die bisherigen Z 1 bis 9 erhalten die Bezeichnung „2.“, „3.“, „4.“, „5.“, „6.“, „7.“, „8.“, „9.“ und „10.“:
Der im § 25 Abs. 3 letzter Satzteil enthaltene Betrag „3.000 Euro“ wird durch den Betrag „3.500 Euro“ ersetzt.
Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(9) Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 7 (§ 4a) und Art. I Z 30 (§ 25 Abs. 3a) treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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