Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts und der Auflassung eines Abschnitts der L1181 Marschallinger Straße
LGBLA_OB_20210712_74Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts und der Auflassung eines Abschnitts der L1181 Marschallinger StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der L1181 Marschallinger Straße im Gebiet der Gemeinde Weibern wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 2,775, verläuft sodann auf einer Länge von etwa 150 m Richtung Nordnordosten, um nach einem Schwenk Richtung Osten bei km 3,361 der L1180 Affnanger Straße in diese einzubinden.
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2000) ist die Lage der neuen Trasse der L1181 Marschallinger Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Der zwischen km 2,792 der L1181 Marschallinger Straße und deren bisheriger Einbindung in die L1180 Affnanger Straße bei deren km 3,616 (dies entspricht der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Straßengrundstücks 2199 KG Schwarzgrub, KG-Nr. 44120 - L1181 Marschallinger Straße) gelegene bisherige Abschnitt der L1181 Marschallinger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) wird als Landesstraße aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2000) ist die Lage der Trasse des alten Abschnitts der L1181 Marschallinger Straße (Abs. 1) ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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