Landesgesetz, mit dem das 2. Oö. COVID-19-Gesetz und das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20210712_69Landesgesetz, mit dem das 2. Oö. COVID-19-Gesetz und das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das 2. Oö. COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 und § 2 Abs. 1 wird jeweils das Datum „31. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „sowie im Rahmen einer konstituierenden Sitzung des Gemeinderats“ eingefügt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 3 Abs. 1 wird das Datum „31. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 3 Abs. 5 wird vor dem Punkt am Satzende die Wortfolge „sowie für die konstituierende Sitzung des Gemeinderats“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 wird jeweils das Datum „31. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt und vor dem Punkt am Satzende die Wortfolge „und mit Ablauf des Tages, an dem der Widerspruch behoben wurde, längstens aber bis 31. Dezember 2021 wieder in Kraft“ eingefügt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 2 wird jeweils das Datum „31. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt und vor dem Punkt am Satzende die Wortfolge „und mit Ablauf des Tages, an dem der Widerspruch behoben wurde, längstens aber bis 31. Dezember 2021 wieder in Kraft“ eingefügt.
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
(1) Abweichend von § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 erster Satz verlängert sich die Funktionsperiode von Organen der Personalvertretung, die am 15. März 2022 enden würde, bis zur Konstituierung des entsprechenden Organs, das bis spätestens 15. Juni 2022 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
(2) Die Frist des Abs.1 für die Wahl des entsprechenden Organs kann durch Verordnung der Oö. Landesregierung im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, verlängert werden.“
(1) Art. I Z 1, 2 und 5 sowie Art. II treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 3, 4 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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