Oö. Sammlungsgesetz-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210628_63Oö. Sammlungsgesetz-Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975“ durch die Wortfolge „Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „O.ö. Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1988“ durch die Wortfolge „Oö. Rettungsgesetzes 1988“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „O.ö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996“ durch die Wortfolge „Oö. Feuerwehrgesetzes 2015“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bewilligung der Behörde (§ 5)“ durch die Wortfolge „behördlichen Bewilligung (Sammlungsbewilligung)“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „(§ 5 Abs. 1)“ eingefügt.
§ 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Behörde ist befugt,
Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „veranstaltet, ohne die gemäß § 2 erforderliche Bewilligung erlangt zu haben“ durch die Wortfolge „entgegen § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 2 Abs. 9 nicht einhält“ ersetzt.
§ 7 lautet:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 9.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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