Oö. Campingrechtsänderungsgesetz 2021
LGBLA_OB_20210628_62Oö. Campingrechtsänderungsgesetz 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Dieses Landesgesetz erhält die Abkürzung „Oö. TG 2018“.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 3. Teil, 4. Teil (neu) und 5. Teil:
§ 58
Tätigkeitsbereiche
§ 59
Berechtigungsschein
§ 60
Allgemeine Voraussetzungen
§ 61
Fachliche Befähigung
§ 62
Verfahren
§ 63
Allgemeine Ausübungsregeln
§ 64
Betrieb einer Schischule
§ 65
Erlöschen der Berechtigung
§ 66
Oö. Schilehrerverband
§ 67
Oö. Berg- und Schiführerverband
§ 68
Überwachung der Schischulen
§ 69
Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
§ 70
Campingplatz
§ 71
Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen
§ 72
Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren
§ 73
Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
§ 74
Pflichten; Überprüfung von Campingplätzen
§ 75
Einstellung des Betriebs von Campingplätzen
§ 76
Campieren außerhalb von Campingplätzen
§ 77
Bewilligungsfreie Campingplätze
§ 78
Behörden; eigener Wirkungsbereich
§ 79
Kontrolle der Einhaltung
§ 80
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 81
Einräumung von Benützungsrechten
§ 82
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen
§ 83
Strafbestimmungen
§ 84
Verweise
§ 84a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 85
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
Im § 47 Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Oö. Campingplatzgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1)“ ersetzt.
Die Bezeichnung der Paragrafen des 3. Teils wird wie folgt geändert:
§ 57a erhält die Bezeichnung „§ 58“;
§ 57b erhält die Bezeichnung „§ 59“;
§ 57c erhält die Bezeichnung „§ 60“;
§ 57d erhält die Bezeichnung „§ 61“;
§ 57e erhält die Bezeichnung „§ 62“;
§ 57f erhält die Bezeichnung „§ 63“;
§ 57g erhält die Bezeichnung „§ 64“;
§ 57h erhält die Bezeichnung „§ 65“;
§ 57i erhält die Bezeichnung „§ 66“;
§ 57j erhält die Bezeichnung „§ 67“;
§ 57k erhält die Bezeichnung „§ 68“;
§ 57l erhält die Bezeichnung „§ 69“.
Im § 61 (neu) (= bisheriger § 57d) Abs. 7 Z 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Oö. Sportgesetz 2019)“.
In den §§ 59 bis 68 (neu) (= bisherige §§ 57b bis 57k) werden nachstehende Verweise wie folgt geändert:
Verweis auf „§ 57a“ in Verweis auf „§ 58“;
Verweis auf „§ 57b“ in Verweis auf „§ 59“;
Verweis auf „§ 57c“ in Verweis auf „§ 60“;
Verweis auf „§ 57d“ in Verweis auf „§ 61“;
Verweis auf „§ 57e“ in Verweis auf „§ 62“;
Verweis auf „§ 57f“ in Verweis auf „§ 63“;
Verweis auf „§ 57g“ in Verweis auf „§ 64“;
Verweis auf „§ 57h“ in Verweis auf „§ 65“;
Verweis auf „§ 57i“ in Verweis auf „§ 66“;
Verweis auf „§ 57j“ in Verweis auf „§ 67“.
§ 58 erhält die Bezeichnung „§ 81“;
§ 59 erhält die Bezeichnung „§ 82“;
§ 60 erhält die Bezeichnung „§ 83“;
§ 61 erhält die Bezeichnung „§ 84“;
§ 61a erhält die Bezeichnung „§ 84a“;
§ 62 erhält die Bezeichnung „§ 85“.
(1) Als Campingplatz gilt eine Grundfläche,
(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
(3) Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze (§ 77 Abs. 1 Z 1 bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(4) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
(5) Auf einem Campingplatz dürfen auf maximal 20 % der Standplätze, insgesamt jedoch auf höchstens 15 Standplätzen, Bauwerke gemäß Abs. 2 Z 3 errichtet werden. Die Gemeinde kann ergänzend zur Widmung gemäß Abs. 3 auch jene Flächen festlegen, in denen diese Standplätze zulässig sind.
(1) Auf dem Campingplatz müssen eine ausreichende Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein. Die Anbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebs entsprechen und so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig auch von Einsatzfahrzeugen benutzt werden können.
(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen. Insbesondere müssen sie eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken, zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen), eine ausreichende Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen und geeignete Lösch sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aufweisen.
(3) Die im § 70 Abs. 2 Z 3 genannten Bauwerke müssen den bautechnischen Vorschriften entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
(1) Campingplätze dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet und betrieben werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind anzuschließen:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung den §§ 70 und 71 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) In der Bewilligung ist die Anzahl der Standplätze festzulegen.
(5) Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Insbesondere kann bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten (saisonal) betrieben werden darf oder dass Dauercamping nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist. Als Dauercamping gilt die Aufstellung von Fahrzeugen nach § 70 Abs. 2 Z 2 für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum.
(6) Nachbarn kommt zur Wahrung der im § 70 Abs. 4 Z 2 geschützten Nachbarschaftsinteressen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die Gemeinde ist im Bewilligungsverfahren als Beteiligte zu hören.
(7) Änderungen des Campingplatzes sowie Änderungen von Anlagen und Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 bedürfen einer Bewilligung, sofern im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Änderungen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Hygiene der Benutzerinnen bzw. Benutzer erwarten lassen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind unter Anschluss der geänderten Pläne, Darstellungen und Beschreibungen vor ihrer Durchführung der Behörde anzuzeigen. Wird innerhalb von vier Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Ausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung begonnen werden.
(1) Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen.
(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 72, 74 und 75 erlassenen Bescheide geht bei einem Wechsel der bzw. des über den Campingplatz Verfügungsberechtigten auf den neuen Rechtsträger über; dieser hat den Wechsel der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen betriebsbereit und sauber gehalten werden und der Campingplatz in einem der Bewilligung und den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand erhalten wird.
(3) Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes unter Gewährung einer angemessenen Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, kann sie die Sperre des Campingplatzes bis zur Behebung der Mängel anordnen.
(4) Die Behörde hat einen Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
(5) Den Organen der Behörde ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes auf Dauer eingestellt, so hat die bzw. der über die betroffenen Grundflächen Verfügungsberechtigte diese in einen hygienisch einwandfreien und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
(2) Die Einstellung des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. Im Fall eines bewilligten Campingplatzes erlischt mit der Mitteilung die Bewilligung.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustands der betroffenen Grundflächen gemäß Abs. 1 notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
(1) Die Gemeinde kann zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen
(2) Die Gemeinde hat - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - bestimmte Orte oder Gebiete, für die eine Verordnung nach Abs. 1 besteht, im erforderlichen Umfang in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Gemeinde kann Verordnungen gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls unter Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(4) Ungeachtet einer Verordnung nach Abs. 1 ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
(1) Die §§ 71 bis 74 sind auf folgende Campingplätze nicht anzuwenden:
(2) Grundflächen zum Campieren gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Campingplatz.
(3) Auf Jugendzeltlagern dürfen nur Zelte oder Fahrzeuge, ausgenommen Mobilheime, aufgestellt werden. Ein Zelt oder Fahrzeug darf jeweils für die Dauer von höchstens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres auf dem Campingplatz verbleiben.
(4) Auf Kurzzeitcampingplätzen dürfen auch andere Bauwerke im Sinn von § 70 Abs. 2 Z 3 für zehn Tage aufgestellt werden.
(5) Auf Kleinstcampingplätzen dürfen auch bis zu zwei andere Bauwerke im Sinn von § 70 Abs. 2 Z 3 aufgestellt werden.
(6) Jugendzeltlager und Kleinstcampingplätze müssen in einer Entfernung von höchstens 250 Metern über einen Zugang zu Trinkwasser und einer Entleerungsmöglichkeit für die in Behältern (Kübel, Abwasserkanister und dgl.) aufgefangenen Abwässer sowie zu Einrichtungen zur Abfallentsorgung verfügen. Wird auf dem Campingplatz auch das Campieren in einem Zelt ermöglicht, so ist zusätzlich Zugang zu einer Toilette und Waschgelegenheit zu bieten.
(7) Wohnmobilstellplätze ab vier Stellplätzen müssen über eine Ver- und Entsorgungsstation für Trink und Abwasser sowie zur Fäkalentsorgung sowie über die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen verfügen.
(8) Die Aufnahme des Betriebs eines Campingplatzes gemäß Abs. 1 ist unter Anschluss der im § 72 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Unterlagen und im Fall von Kurzzeitcampingplätzen unter Bekanntgabe der Dauer der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat von einer solchen Anzeige die Gemeinde und im Fall des Abs. 1 Z 2 bis 4 auch die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband und die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen. Wird innerhalb von vier Wochen der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.
(9) Die Behörde hat den Betrieb eines Campingplatzes gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn
(1) Behörde im Sinn des 4. Teils dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die im § 72 Abs. 6 und § 76 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Kontrolle der Einhaltung des § 76 fällt - ungeachtet des § 80 - in die Zuständigkeit der Gemeinde; die Gemeinde kann mit der Kontrolle der Einhaltung des § 76
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 76 durch
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 76 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
Im § 82 (neu) (= bisheriger § 59) Abs. 2 wird das Zitat „§ 58 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 81 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 83 (neu) (= bisheriger § 60) Abs. 1 werden die Z 5 bis 10 durch folgende Z 5 bis 21 ersetzt:
Im § 83 (neu) (= bisheriger § 60) Abs. 3 wird nach dem Wort „Verwaltungsübertretung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4“ eingefügt.
§ 84 (neu) (= bisheriger § 61) lautet:
Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2021, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 Z 9 lautet:
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 6 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Oö. Campingplatzgesetz)“.
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 7 Abs. 1 Z 3 lautet:
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 11 entfällt der Ausdruck „Oö. Campingplatzgesetz,“.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Campingplatzbewilligungen nach dem Oö. Campingplatzgesetz gelten im bisherigen Umfang als Bewilligungen bzw. Anzeigen nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018.
(3) Auf Verfügungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Grundfläche zum Campieren für weniger als zehn Personen oder einen Wohnmobilstellplatz bereits länger als ein Jahr zur Verfügung gestellt haben, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dessen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Auf Campingplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bewilligt sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(5) Auf Grundflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet worden sind, dürfen unabhängig von ihrer Widmung Wohnmobilstellplätze errichtet werden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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