Oö. Bauordnungs-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210615_55Oö. Bauordnungs-Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:
a) Die Eintragung zu § 12 lautet:
„§ 12
Entfallen“
b) Nach § 24 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 24a
Anzeigepflichtige Bauvorhaben (Baufreistellung)“
c) Die Eintragung zu § 25 lautet:
„§ 25
Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben“
d) Die Eintragung zu § 46 lautet:
„§ 46
Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen“
e) Nach § 49 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 49a
Rechtmäßiger Bestand“
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung)“ durch den Klammerausdruck „(zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung)“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 6 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 2a“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 Z 8 lautet:
Im § 1 Abs. 3 Z 12 wird nach dem Wort „Ausstellungen“ der Passus „, Zeltfesten“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:
Im § 1 Abs. 3 werden der Punkt nach Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 18 angefügt:
Im § 2 Abs. 1 Z 1 und § 25a Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 Z 5 wird im Klammerausdruck der Halbsatz „wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen“ durch den Halbsatz „wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl.“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 entfallen die Z 1 bis 3. Die bisherigen Z 3a bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
Im § 4 Abs. 2 Z 3 (neu) wird der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 2. Die bisherigen Z 2a bis 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
Im § 4 Abs. 3 Z 3 (neu) werden das Wort „fünffacher“ durch das Wort „dreifacher“, der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ und der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.
§ 4 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.
§ 4 Abs. 5 (neu) letzter Satz lautet:
„Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.“
Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 Z 3“ ersetzt.
Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.“
§ 6 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ und im Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.“
§ 12 entfällt.
Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Feuermauer“ durch das Wort „Außenmauer“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wichtige infrastrukturelle Einbauten wie Kanäle oder andere Versorgungseinrichtungen können bestehen bleiben, soweit sie eine nachfolgende Bebauung nicht wesentlich erschweren oder behindern.“
Im § 20 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 30 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1a oder § 30 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 und 26“ durch das Zitat „§§ 24a, 25 und 26“ ersetzt.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
Die Überschrift zu § 25 lautet:
Der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 lautet:
„Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmen:“
§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen. Die bisherigen Z 2a und 2b erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.
§ 25 Abs. 1 Z 6 lautet:
Im § 25 Abs. 1 Z 9 werden die Wörter „ebenerdigen (eingeschossigen)“ durch das Wort „eingeschossigen“ und die Flächenangabe „15 m²“ durch die Flächenangabe „35 m²“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 Z 9b wird die Flächenangabe „35 m²“ durch die Flächenangabe „50 m²“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 Z 14 werden nach dem Wort „Einfriedung“ die Wörter „oder Absturzsicherung“ eingefügt.
Im § 25 Abs. 4 Z 1 lit. a wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 24a Z 1“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 Z 1 lit. b wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 24a Z 2 und 3“ ersetzt.
§ 25 Abs. 4 Z 2 lautet:
Im § 25 Abs. 4 Z 3 erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie“.
Im § 25 Abs. 4 Z 3 wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 3 lit. a ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);“
Im § 25 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Miteigentümer“ die Wortfolge „des Grundstücks“ eingefügt.
§ 25 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Im § 25a Abs. 1b wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 4 bis 15“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 15“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 3 und Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 5 Z 1 wird der Passus „gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Passus „nach § 24a“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „alle anderen“ und wird das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41 und 46 bis 49“ durch das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Abs. 6“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 26 wird das Zitat „§§ 24 und 25“ durch das Zitat „§§ 24 bis 25“ ersetzt.
Im § 26 Z 1 wird der Passus „§ 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3“ durch den Passus „§ 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
Im § 26 Z 6 entfällt die Wortfolge „auf Kinder- und Jugendspielplätzen“.
§ 26 Z 7 lautet:
Im § 26 Z 10 entfällt die Wortfolge „ohne Feuerungsanlagen“.
Im § 26 werden der Punkt nach Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 bis 13 angefügt:
Im § 27 Abs. 3 wird das Zitat „§ 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3 sowie § 25a Abs. 2 und 4“ ersetzt.
§ 28 Abs. 2 Z 1 entfällt und die bisherige Z 1a erhält die Bezeichnung „1.“.
Im § 28 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „des § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002“ durch die Wortfolge „des § 1 Wohnungseigentumsgesetz, des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.
Dem § 28 Abs. 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„eine Ausfertigung genügt, wenn der Behörde ein digitaler Plan im maximalen Planformat DIN A3 übermittelt wird;“
§ 28 Abs. 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
Im § 29 Abs. 1 Z 1 lit. f wird nach dem Wort „Bauvorhabens“ die Wortfolge „, bei mobilen Stallungen die vorgesehenen Aufstellflächen,“ eingefügt.
Im § 29 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;“
Im § 29 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten“ durch die Wortfolge „, die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, die Anlagen für die Wasser-, Wärme- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung sowie den Umgang mit Hang- und Oberflächenwässern“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 1 werden der Punkt nach Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Im § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Konstruktionsplänen“ die Wortfolge „oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Abweisungsgrund der Z 1 liegt nicht vor, wenn ein Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets bereits anhängig und zu erwarten ist, dass der Widerspruch nach Rechtswirksamkeit der Änderung nicht mehr vorliegt.“
Im § 31 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „zehn Meter“ durch die Wortfolge „zehn Meter, für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5 höchstens 50 Meter,“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5“.
Im § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975“ durch die Wortfolge „, dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder dem Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 5 wird das Wort „Wohngebäuden“ durch die Wortfolge „ganz oder teilweise Wohnzwecken dienenden Gebäuden“ ersetzt.
§ 32 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff. AVG durchzuführen, der mindestens eine Bausachverständige oder ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Die Bauverhandlung ist grundsätzlich an Ort und Stelle abzuhalten. Erweist sich dies allerdings für die Beurteilung des Bauvorhabens und allfälliger Nachbareinwendungen als nicht erforderlich oder im Krisen- oder Katastrophenfall als nicht möglich, kann die Verhandlung ausnahmsweise auch am Sitz der Behörde oder an dem Ort abgehalten werden, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.“
Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wohngebäude“ die Wortfolge „oder ausschließlich Bürozwecken dienende Gebäude“ eingefügt.
Im § 35 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „Seveso II-Richtlinie“ durch das Zitat „Seveso III-Richtlinie“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 6 entfällt das Wort „mindestens“.
Im § 41 Abs. 3 Z 8 wird nach dem Wort „Bauausführung“ die Wortfolge „, insbesondere den Baulärm,“ eingefügt.
Die Überschrift zu § 46 lautet:
Nach § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind auf begründeten Antrag der oder des Bauberechtigten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt nicht für Auflagen und Bedingungen der Naturschutzbehörde, die auf Grund der gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durchzuführenden Beteiligung vorgeschrieben wurden. Die Nachbarn (§ 31 Abs. 1) sind dem Verfahren als Parteien beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen oder Bedingungen ihre subjektiven Rechte berühren. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Rahmen ihrer Parteistellung (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutz-gesetz 1996 in Verbindung mit § 32 Abs. 2) beizuziehen.“
Im § 49 Abs. 4 wird nach dem Wort „gelten“ die Passage „- vorbehaltlich des § 49a -“ eingefügt.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
(1) Bei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn
(2) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.
(3) Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 31) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Parteistellung.
(4) Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar ist und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 46 gilt sinngemäß. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens.“
„Dies gilt nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 oder einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 Z 2 bedürfen.“
„(6) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung benützt wird, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid die Benützung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen.“
§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
§ 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
§ 55 Abs. 2 und 6 entfallen, die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(4)“ und im § 55 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 Z 3 werden die Wortfolge „eine bauliche Anlage, die“ durch die Wortfolge „ein Bauvorhaben, das“ und das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24a oder § 25“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 Z 14 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 werden nach Z 15 folgende Z 15a und 15b eingefügt:
Im § 57 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2, 7 und 14“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a“ ersetzt.
Nach § 58 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bauliche Anlagen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung - Oö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976, baubehördlich bewilligt wurden, bedürfen zur Benützung keiner Bewilligung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften; die §§ 42 bis 44 gelten nicht.“
„(3a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art. I Z 76 ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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