Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
LGBLA_OB_20210608_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 33 wird der Verweis „COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021“ durch den Verweis „COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2021“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 33 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.