Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 3a Abs. 3 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
LGBLA_OB_20210531_51Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 3a Abs. 3 Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund § 3a Abs. 4 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 3a Abs. 3 Oö. GUFG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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