Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20210527_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Rainbach im Mühlkreis
Freistadt
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Micheldorf in Oberösterreich
Kirchdorf
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Rohrbach“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Aigen-Schlägl
Rohrbach
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Ottnang am Hausruck
Vöcklabruck
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.