Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021
LGBLA_OB_20210527_48Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
(1) Die aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der übrigen Gemeinden sind gleichzeitig mit der aus Anlass des Ablaufs der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags durchzuführenden Neuwahl des Landtags durchzuführen.
(2) Die im IX. Hauptstück (§§ 77 bis 83) der Oö. Kommunalwahlordnung geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie sich auf die Durchführung der Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen beziehen, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 88 der Oö. Kommunalwahlordnung), solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.
(1) Die Oö. Landesregierung hat die im § 1 Abs. 1 genannten Wahlen so auszuschreiben, dass sie am Sonntag, den 26. September 2021, durchgeführt werden können.
(2) An diesem Tag sowie dem Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, dürfen weder eine Volksabstimmung noch eine Volksbefragung nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, dem Statut für die Stadt Steyr 1992, dem Statut für die Stadt Wels 1992 sowie nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführt werden.
(3) An dem Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, darf eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nach dem Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz nicht durchgeführt werden.
§ 20 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die konstituierende Sitzung des Gemeinderats frühestens am 1. Oktober 2021 stattfinden darf.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.