Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
LGBLA_OB_20210420_38Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 31 wird das Zitat „§ 1 COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020“ durch das Zitat „§§ 1 und 5a COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 32 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 33 angefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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