Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung eines Abschnitts der L1276 Seewalchener Straße als Landesstraße sowie die Einreihung bisheriger Gemeindestraßen als Abschnitt der L1276 Seewalchener Straße
LGBLA_OB_20210330_32Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung eines Abschnitts der L1276 Seewalchener Straße als Landesstraße sowie die Einreihung bisheriger Gemeindestraßen als Abschnitt der L1276 Seewalchener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Die Einreihung eines im Gebiet der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee gelegenen Abschnitts der L1276 Seewalchener Straße als Landesstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan) wird von km 0,000 bis km 0,525 aufgehoben.
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2000) ist die Lage der alten Trasse der L1276 Seewalchener Straße (Abs. 1) ersichtlich.
(1) Die im Gebiet der Marktgemeinde Seewalchen gelegenen Gemeindestraßen Anton-Bruckner-Straße (im gesamten Verlauf) und Müllnerweg (soweit er nordöstlich der Kreuzung Anton-Bruckner-Straße/Müllnerweg/Kapellenweg verläuft) - orange gefärbt im Verordnungsplan - werden zwischen km 0,542 der L1276 Seewalchener Straße und km 12,742 der L1274 Gamperner Straße als Abschnitt der L1276 Seewalchener Straße eingereiht.
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2000) ist die Lage der Trasse des neuen Abschnitts der L1276 Seewalchener Straße (Abs. 1) ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.