Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für einen Unfallfürsorgeschutz sowie für Freistellungen nach § 21a Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete
LGBLA_OB_20210330_29Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für einen Unfallfürsorgeschutz sowie für Freistellungen nach § 21a Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für LandesbediensteteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund § 21a Abs. 4 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
Der Zeitraum, in dem nach Maßgabe des § 21a Abs. 1 und 2 ein Unfallfürsorgeschutz im Homeoffice gewährt wird, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 21a Abs. 3 Oö. KFLG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 verlängert, wenn dies durch innerdienstliche Anordnung im dort definierten Ausmaß vorgesehen ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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