Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20210318_24Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird in der Zone 6 die höchstzulässige Anzahl der Bojen von „20“ durch „22“, in der Zone 15 die höchstzulässige Anzahl von „8“ durch „10“ und in der Zone 19 die höchstzulässige Anzahl von „10“ durch „12“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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