Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Kalktuffquellen in Oberösterreich als Quelllebensräume ausgewiesen werden
LGBLA_OB_20210310_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Kalktuffquellen in Oberösterreich als Quelllebensräume ausgewiesen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Z 11a des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/113 dargestellten Kalktuffquellen sind Quelllebensräume im Sinn des § 3 Z 11a Oö. NSchG 2001.
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/113) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Quelllebensräume, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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