Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210205_14Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Z 6 lautet:
Nach § 41 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Verhinderung einer Kammerrätin bzw. eines Kammerrates an der Teilnahme an einer Sitzung der Vollversammlung kann die betreffende Wählergruppe eine Person aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllt, als Ersatzmitglied zur Teilnahme an dieser Sitzung der Vollversammlung entsenden. Die entsendete Person hat bei einer erstmaligen Sitzungsteilnahme als Ersatzmitglied das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten. Die Rechte und Pflichten gemäß dem VII. Abschnitt gelten für sie sinngemäß.
(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kammerrätinnen bzw. Kammerräten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionärinnen bzw. Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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