Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wird
LGBLA_OB_20210128_6Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 183, des § 184 Abs. 2, des § 186 Abs. 3 und des § 187 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird verordnet:
Die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 53/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird in der GD 20 nach Z 5 die Ziffer „6. Pflegeassistent/in“ und in der GD 18 nach Z 10 die Ziffer „11. Pflegefachassistent/in“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 entfällt in der GD 16 die Ziffer „7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“.
Im § 2 Abs. 1 wird in der GD 15 nach Z 5 die Ziffer „6. Bedienstete/r des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.
In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 20 nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
“
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegefachassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
“
In der Anlage zu § 2 entfällt in der Funktionslaufbahn GD 16 die Z 7.
In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 15 nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
Aufgaben
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
“
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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