Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung des Umweltbeirates geändert wird
LGBLA_OB_20210128_4Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung des Umweltbeirates geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 8 Abs. 7 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Geschäftsordnung des Umweltbeirates, LGBl. Nr. 95/1997, wird wie folgt geändert:
Der Umweltbeirat ist innerhalb von sechs Wochen nach erstmaligem Zusammentreten des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages von der bzw. dem Vorsitzenden dieses Ausschusses einzuberufen. Mit dem Zusammentreten des neuen Umweltbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Umweltbeirates.“
§ 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Beratende Mitglieder, die den Anschein einer Befangenheit erwecken, sind von den Beratungen des Umweltbeirates ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Befangenheit hat im Zweifel der Vorsitzende zu entscheiden. Die Vorschriften des § 7 AVG sind sinngemäß anzuwenden.“
„(4) Über Tagesordnungspunkte, von denen beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 6 ausgeschlossen sind, ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Dieses ist nur den am jeweiligen Tagesordnungspunkt teilnehmenden Mitgliedern zuzustellen.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Kaineder
Landesrat
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