Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20210128_13Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 136/26, 136/46, Tfl. 136/47, 136/48 sowie 136/49, alle KG Lustenau, Stadtgemeinde Linz, im Gesamtausmaß von 10.335 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 23.600 m² festzulegen, wobei davon 22.100 m2 auf das Sortiment „Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung“ zu beschränken sind. Die übrige Verkaufsfläche im Ausmaß von 1.500 m2 unterliegt keiner Sortimentsbeschränkung.
(4) In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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