Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) geändert wird
LGBLA_OB_20210128_12Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 21, des § 22 Abs. 5, des § 24 Abs. 3 und des § 25 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird verordnet:
Die Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005), LGBl. Nr. 104/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 entfallen in der Funktionslaufbahn LD 16 die Einträge „5. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenschwester/Krankenpfleger“ und „6. Hebamme auf Stationen“ jeweils samt dem dazugehörigen Eintrag in der Spalte „Dienststelle“.
Im § 2 Abs. 1 entfallen in der Funktionslaufbahn LD 15 die Einträge „3. Hygienefachkraft“ sowie „7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion“ jeweils samt dem dazugehörigen Eintrag in der Spalte „Dienststelle“.
Im § 2 Abs. 1 entfällt in der Funktionslaufbahn LD 14 der Eintrag „13. Stationsschwester/Stationspfleger“ samt dem dazugehörigen Eintrag in der Spalte „Dienststelle“.
Im § 2 Abs. 1 entfällt in der Funktionslaufbahn LD 13 der Eintrag „7. Leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen“ samt dem dazugehörigen Eintrag in der Spalte „Dienststelle“.
§ 2 Abs. 1 Funktionslaufbahn LD 20 Z 4 lautet:
Pflegeassistentin/Pflegeassistent
Krankenanstalt
Im § 2 Abs. 1 wird in der Funktionslaufbahn LD 18 nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:
Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
Krankenanstalt
Im § 2 Abs. 1 lauten in der Funktionslaufbahn LD 15 die Z 5 und 6 wie folgt:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Krankenanstalt
Hebamme auf Stationen
Krankenanstalt
§ 2 Abs. 1 Funktionslaufbahn LD 14 Z 13 lautet:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit Spezialisierung nach dem GuKG
Krankenanstalt
§ 2 Abs. 1 Funktionslaufbahn LD 14 Z 15 lautet:
Kreißzimmerhebamme
Krankenanstalt
§ 2 Abs. 1 Funktionslaufbahn LD 13 Z 7 lautet:
Leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken
Krankenanstalt
Im § 2 Abs. 1 Funktionslaufbahn LD 12 Z 6 lautet:
Leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG
Krankenanstalt
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
“
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegefachassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
“
In der Anlage zu § 2 entfallen in der Funktionslaufbahn LD 16 die Z 5 und 6, in der Funktionslaufbahn LD 15 die Z 3 und 7, in der Funktionslaufbahn LD 14 die Z 13 und in der Funktionslaufbahn LD 13 die Z 7.
In der Anlage zu § 2 lauten in der Funktionslaufbahn LD 15 die Einträge zu Z 5 und 6 wie folgt:
Aufgaben
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz nicht im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz
“
Aufgaben
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege und entsprechende Sonderausbildung oder Spezialisierung nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem GuKG
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz
“
Aufgaben
Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station, Ambulanz oder Tagesklinik liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner unterstellt sind
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
“
Aufgaben
Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung; Vorgesetztenfunktion über mindestens 20 bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner oder bei Spezialisierung nach dem GuKG über mindestens sechs entsprechende bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden und Sonderausbildung im jeweiligen Funktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
“
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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