Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wird
LGBLA_OB_20201230_146Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 68/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 4 entfällt der Klammerausdruck „§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz“.
§ 5 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten“
Im § 5 Abs. 1 Z 10 wird das Zitat „§ 30 Abs. 1 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990,“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „gemäß §§ 140 ff Schiffahrtsgesetz 1990“.
Im § 5 Abs. 4a und 6 wird jeweils das Wort „Bundesgendarmerie“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 Z 1 zweiter Satz entfällt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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